Finanzordnung_01-08-2012.pdf
 

§ 1 Inkraftsetzung, Änderung und Geltungsbereich
Die Finanzordnung gilt mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Sie kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
Die Finanzordnung regelt:

  •     die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten,
  •     die Verwaltung der finanziellen Mittel,
  •     die Verfügungsbefugnisse über finanzielle Mittel,
  •     die Prüfung der finanziellen Mittel


§ 2 Vereinsmittel
Der Verein finanziert seine Aufwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§ 3 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist festgelegt auf:

  •     3,00 Euro monatlich als Grundbeitrag
  •     2,00 Euro für Mitglieder mit einem Einkommen unter 500,00 Euro.


§ 4 Zahlung des Beitrages
Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus halbjährlich mit 50 % zum 01.01. und 31.07. für das laufende Kalenderjahr fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist auf das bekannte Vereinskonto zu überweisen.

§ 5 Beitragsverwaltung
Der den Kassenbestand übersteigende Betrag aus Mitgliedsbeiträgen ist durch den Schatzmeister umgehend auf das entsprechende Vereinskonto einzuzahlen.

§ 6 Mittelverwaltung
Zu Zweck und Proportionen planmäßig zu verausgabender Mittel erarbeitet der Schatzmeister einen Finanzplan, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Der Finanzplan umfasst das Kalenderjahr.

§ 7 Buchführung
Konten, Bücher und Belege sind vom Schatzmeister anzulegen bzw. zu verwalten. Jede finanzielle Bewegung ist im Buchwerk festzuhalten. Der Nachweis durch entsprechende Belege ist lückenlos parallel zu führen.

§ 8 Barkasse
Die Barkasse ist mit 100,00 Euro vorzuhalten. Darüber hinaus verfügbare Mittel sind auf einem entsprechenden Vereinskonto zu deponieren.

§ 9 Verfügungsbefugnis
Auszahlungsbefugnisse über die Barkasse bei Einzelrechnungen bis 100,00 Euro hat der/die Schatzmeister/in. Die Bereitstellung finanzieller Mittel über 100,00 Euro bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden. Verfügungsbefugnis bezüglich der Konten haben der Schatzmeister und der Vorsitzende. Der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in erhalten Einzelvertretungsbefugnis für das Vereinskonto.

§ 10 Prüfung
Der Rechnungsprüfer/in hat die Kassenführung und Kontenbewegung des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, einmal im Jahr rechnerisch zu prüfen. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf das Prüfen eines ordentlichen Finanzgebarens und ordnungsgemäßer Kassen- und Belegführung. Über das Ergebnis ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Im Falle von Unkorrektheiten ist innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Erklärung vom Vorstand abzufordern. Protokoll und Erklärung sind allen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.