§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

Der Verein führt den Namen Adlershofer Bürgerverein Cöllnische Heide e.V. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister des für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgerichtes eingetragen. Der Sitz des Vereins ist in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch neutral und unabhängig.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes im weitesten Sinne Schwerpunkte der Tätigkeit des Vereins sind unter anderem

  • die Pflege und aktive Förderung der Natur- und Heimatverbundenheit, z.B. durch heimatgeschichtliche Forschung und zeitnahe Veröffentlichung ihrer Ergebnisse durch Publikationen und Vorträge;
     
  • der aktive Schutz ökologisch bedeutsamer Flächen, z.B. durch Organisation und Bildung von Kinder- und Jugendumweltgruppen sowie Durchführung von Frühjahrs- und Herbstaktionen zur Reinigung des Waldes;
     
  • das Durchsetzen von Maßnahmen zur Lärmminderung und Senkung der Schadstoffbelastung, z.B. durch Schwerpunkterfassung, Systematisierung und Information der Verantwortungsträger;
     
  • das Fördern und Koordinieren von gemeinnützigen ökologischen und sozialen Projekten, z.B. durch Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit deren Trägern;
     
  • das Verbreiten von Kenntnissen über die historische und jüngste Entwicklung der Flora und Fauna im Land Berlin, z.B. durch Erfassen vorhandener Quellen und Kenntnisse sowie deren öffentlichkeitswirksame Darstellung in Ausstellungen, Foren und Publikationen;
     
  • die Einflussnahme auf umweltbezogenes Erziehungs-wesen, z.B. durch praktische Unterstützung öffentlich-rechtlicher oder gemeinnütziger Erziehungsträger u.a. durch Exponate oder Fachvorträge in Kinder-, Schul- und Jugendeinrichtungen;
     
  • das Unterstützen umwelt-, landschafts- und denkmalschutzbezogener Aktivitäten der öffentlichen Hand und gemeinnütziger Träger, z.B. durch Bereitstellung geeigneter Exponate für Ausstellungen, Fachvorträge, Publikationen oder Patenschaften über geeignete Projekte heimatgeschichtlicher Forschung.

Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Initiativen seiner Mitglieder, der Bürger, gemeinnütziger Organisationen und kommunaler Einrichtungen, die der Entwicklung des Vereinszwecks dienen, zu fördern. Konkrete, auf die Verwirklichung der Vereinsziele orientierten Projekte und Maßnahmen zu ihrer Umsetzung werden in den Basisgruppen festgelegt. Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen arbeitet der Verein eng zusammen mit den zuständigen kommunalen Behörden und Einrichtungen, die auch gemeinnützig sind. Der Verein kann bei Beibehaltung seiner Gemeinnützigkeit und juristischen Selbständigkeit zum Durchsetzen des Vereinszwecks Fach- und Dachverbänden beitreten. Der Verein sucht und pflegt die überregionale Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen und Organisationen, die dem Gegenstand der Vereinstätigkeit nahe stehen.

§ 3 Aufbringung der Vereinsmittel

Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und zweckgebundene Fördermittel aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen für die Vereinstätigkeit aus den Vereinsmitteln. Die Verwaltung der Mittel und die Zuständigkeit ihrer Verwendung regelt die Finanzordnung.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt und Satzungszwecke des Vereins fördert. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied Satzung und Finanzordnung an. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Tod,
b) durch schriftlich erklärten Austritt gegenüber dem Vorstand,
c) durch Ausschluss mittels Beschluss der Mitgliederversammlung.

Als Ausschließungsgründe gelten:

a) die Unvereinbarkeit des Verhaltens mit den Interessen und Zielen des Vereins,
b) ein Beitragsrückstand von einem Jahr ohne Grund und trotz zwischenzeitlicher Mahnung und Abmahnung.

Über den Ausschluss ist nach Anhörung des Mitgliedes zu den Vorwürfen in der Mitgliederversammlung zu beschließen. Der Beschluss ist dem Mitglied unverzüglich zuzustellen. Bei Beendigung seiner Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch am Vereinsvermögen. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Kontaktbeauftragten.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfer,
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c) die Verwendung der Vereinsmittel,
d) die Ausschließung eines Mitgliedes,
e) die Veränderung der Satzung und der Finanzordnung,
f) die Auflösung des Vereins.


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe des Entwurfs der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich erfolgen.
Jedes Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung einzubringen, über die mit einfacher Mehrheit entschieden wird.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll in schriftlicher Form anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss den Mitgliedern zugänglich sein. Einwände können innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
b) aufgrund Mehrheitsbeschluss der Vorstandsmitglieder oder
c) auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder.

§ 8 Vorstand

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln und geheim mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für die verbleibende Amtszeit eine Nachwahl vorgenommen werden.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, d.h. jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens dreimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift anzufertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter.

§ 9 Vertretungsvollmacht

Die gerichtliche sowie außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Vorsitzender und Schatzmeister erhalten Einzelbefugnis für das Vereinskonto.
Der Schatzmeister kann nach Prüfung eines Spendeneinganges, eigenständig eine Spendenbescheinigung ausfüllen. Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind berechtigt diese alleine zu unterzeichnen.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen. Der Vorstand kann hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen, um ihn von der Tagesarbeit zu entlasten und um Beratungs- und Betreuungsaufgaben der Mitglieder zu gewährleisten.

§ 10 Sicherung der Gemeinnützigkeit

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Bei Auflösung des Vereins oder Ausscheiden eines Mitgliedes besteht kein Anspruch gegenüber dem Verein.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung

Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins gemäß § 2 der Satzung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, damit die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinn nicht beeinträchtigt wird.
Die Auflösung des Vereins bedarf eines mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschlusses der jährlichen oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere dem Vereinszweck verpflichtete steuerbegünstigte Körperschaft, die es zum Zwecke der Förderung des Heimatgedankens sowie des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes zu verwenden hat.

§ 12 Rechnungslegung und Kassenprüfung

Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Finanzbericht aufzustellen. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf. Eine Wiederwahl des Kassenprüfers nach zwei Jahren ist nicht zulässig.
Der Kassenprüfer ist in seiner Tätigkeit unabhängig und nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Zur Durchführung seiner Aufgaben ist dem Kassenprüfer Einblick in die Konten und Belege sowie die dazugehörenden Unterlagen zu gewähren.
Der Kassenprüfer erstellt seinen Prüfbericht schriftlich. Dieser muss das Ergebnis seiner Feststellungen und einen Vorschlag über die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstands enthalten.
Satzung vom 01.08.2012 Seite 8
Scheidet ein Schatzmeister innerhalb eines Geschäftsjahres aus dem Vorstand aus, muss vor der Übergabe der Geschäfte an seinen Nachfolger eine außerordentliche Kassenprüfung stattfinden.
Der Kassenprüfer ist der Schweigepflicht unterworfen. Anspruch auf Auskunft haben lediglich die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Steht durch Rücktritt oder aus anderen Gründen der Kassenprüfer nicht mehr zur Verfügung, ist der Vorstand berechtigt, entweder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl des Kassenprüfers einzuberufen oder stattdessen durch einen Vorstandsbeschluss einen Kassenprüfer kommissarisch zu benennen. Letzterer muss von der Mitgliederversammlung nachträglich bestätigt werden. Geschieht dies nicht, muss die Kassenprüfung wiederholt werden.

§ 13 Errichtung und Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 05.10.2004 errichtet und am 24.01.2012 geändert. Sie tritt mit ihrer Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 01.08.2012 in Kraft.