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Adlershofer Bürgerverein Cöllnische Heide e.V.


Der Verein

Der Verein – 1991 gegründet, derzeit 30 Mitglieder – hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und dient als Körperschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO. Der Verein ist seitens des Finanzamtes für Körperschaften als besonders förderungswürdig und gemeinnützig anerkannt und berechtigt, Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs.1 EstDV auszustellen.

Post bitte an folgende Adresse schicken:

Andrea Kästner
Husstraße 150
12489 Berlin


Sitz des Vereins ist das

Kulturzentrum Alte Schule Adlershof
(Heimat-Stube des Ortschronisten, Hausbeirat) 
Dörpfeldstraße 54-56
12489 Berlin

das dem Bezirksamt Treptow-Köpenick, Amt für Bildung, Kultur und Schule/Fachbereich Kultur untersteht.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes im weitesten Sinne.
Schwerpunkte der Vereinstätigkeit sind u.a.

  • die Pflege und aktive Förderung der Natur- und Heimatverbundenheit durch heimatgeschichtliche Forschung und die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse durch regelmäßige Publikationen (Adlershofer Zeitung, mitgegründet 1994 vom Verein) und Vorträgen sowie Führungen des Ortschronisten im Verein

  • der aktive Schutz ökologisch bedeutsamer Flächen wie der Köllnischen Heide durch jährliche Durchführung von Frühjahrs- und Herbstaktionen zur Reinigung des Waldes in Zusammenarbeit mit dem Revierforstamt der Berliner Forsten

  • das Durchsetzen von Maßnahmen zur Lärmminderung und Senkung der Schadstoffbelastung durch Schwerpunkterfassungen und Information der Verantwortungsträger im kommunalen und städtischen Bereich (Mitarbeit bei Lokale Agenda 21)

  • das Fördern und Koordinieren von sozialen Projekten durch Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit deren Trägern 

  • das Unterstützen umwelt- landschafts- und denkmalschutzbezogener Aktivitäten der öffentlichen Hand und gemeinnütziger Träger durch Publikationen, Vorträge und Mitgestaltung von Ausstellungen heimatgeschichtlicher Projekte (z.B. zum Ortsteiljubiläum 250 Jahre Adlershof 2004, Förderverein Landschaftspark Johannisthal

  • Zusammenarbeit mit kommunalen Behörden, Organisationen, Vereinen, Verbänden und Einrichtungen, die ebenfalls gemeinnützig sind und dem Zweck des Vereins nahe stehen. (z.B. Sozialer Arbeitskreis Treptow, Interessengemeinschaft Treptow-Köpenicker Bürgervereine und –initiativen, Adlershofer Festkomitee, in denen der Verein Mitglied ist und ständig durch mehrere Vertreter mitarbeitet) 

Der Verein ist Veranstalter von kulturellen Veranstaltungen im Kulturzentrum Alte Schule - Gesprächsreihen, in denen prominente Persönlichkeiten des gesellschaftlichen Lebens aus Politik und Kultur vorgestellt werden. Der Verein veranstaltet Lesungen in der Stefan-Heym-Bibliothek Adlershof - Adlershofer Buchpremiere.
Der Verein organisiert Bürgerversammlungen und Polittalks zusammen mit dem Bezirksamt Treptow-Köpenick und den in der BVV vertretenen Parteien und ihren Funktionsträgern.


Der Vorstand

Vorsitzender
Dr. Hans Erxleben

Stellv. Vorsitzende
Monika Becker

Schatzmeisterin
Andrea Kästner
Husstraße 150
12489 Berlin
Tel.: 67894738
andreakaestner@arcor.de

Kontaktbeauftragte
Regina Lorenz

Schriftführer
Jürgen Bresler
coellnische-heide-berlin@t-online.de


Beitrittserklärung

Ein Formular zur Beitrittserklärung finden Sie hier. Über die Höhe unserer Mitgliedsbeiträge können Sie sich in unserer Finanzordnung (siehe Satzung) vorab informieren.

Kontoverbindung

Adlershofer Bürgerverein - Cöllnische Heide e.V.
Kontonummer 760674200
BLZ 100 700 24
Deutsche Bank


Satzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein führt den Namen Adlershofer Bürgerverein Cöllnische Heide e.V. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister des für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgerichtes eingetragen. Der Sitz des Vereins ist in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch neutral und unabhängig.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes im weitesten Sinne.
Schwerpunkte der Tätigkeit des Vereins sind unter anderem

  • die Pflege und aktive Förderung der Natur- und Heimatverbundenheit, z.B. durch heimatgeschichtliche Forschung und zeitnahe Veröffentlichung ihrer Ergebnisse durch Publikationen und Vorträge;

  • der aktive Schutz ökologisch bedeutsamer Flächen,
    z.B. durch Organisation und Bildung von Kinder- und Jugendumweltgruppen sowie Durchführung von Frühjahrs- und Herbstaktionen zur Reinigung des Waldes;

  • das Durchsetzen von Maßnahmen zur Lärmminderung und Senkung der Schadstoffbelastung, z.B. durch Schwerpunkterfassung, Systematisierung und Information der Verantwortungsträger;

  • das Fördern und Koordinieren von gemeinnützigen ökologischen und sozialen Projekten, z.B. durch Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit deren Trägern;

  • das Verbreiten von Kenntnissen über die historische und jüngste Entwicklung der Flora und Fauna im Land Berlin, z.B. durch Erfassen vorhandener Quellen und Kenntnisse sowie deren öffentlichkeitswirksame Darstellung in Ausstellungen, Foren und Publikationen;

  • die Einflussnahme auf umweltbezogenes Erziehungswesen, z.B. durch praktische Unterstützung öffentlich-rechtlicher oder gemeinnütziger Erziehungsträger u.a. durch Exponate oder Fachvorträge in Kinder-, Schul- und Jugendeinrichtungen;

  • das Unterstützen umwelt-, landschafts- und denkmalsschutzschutzbezogener Aktivitäten der öffentlichen Hand und gemeinnütziger Träger, z.B. durch Bereitstellung geeigneter Exponate für Ausstellungen, Fachvorträge, Publikationen oder Patenschaften über geeignete Projekte heimatgeschichtlicher Forschung

Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Initiativen seiner Mitglieder, der Bürger, gemeinnütziger Organisationen und kommunaler Einrichtungen, die der Entwicklung des Vereinszwecks dienen, zu fördern. Konkrete, auf die Verwirklichung der Vereinsziele orientierten Projekte und Maßnahmen zu ihrer Umsetzung werden in den Basisgruppen festgelegt. Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen arbeitet der Verein eng zusammen mit den zuständigen kommunalen Behörden und Einrichtungen, die auch auch gemeinnützig sind. Der Verein kann bei Beibehaltung seiner Gemeinnützigkeit und juristischen Selbständigkeit zum Durchsetzen des Vereinszwecks Fach- und Dachverbänden beitreten. Der Verein sucht und pflegt die überregionale Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen und Organisationen, die dem Gegenstand der Vereinstätigkeit nahe stehen.

§ 3 Aufbringung der Vereinsmittel
Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und zweckgebundene Fördermittel aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen für die Vereinstätigkeit aus den Vereinsmitteln. Die Verwaltung der Mittel und die Zuständigkeit ihrer Verwendung regelt die Finanzordnung.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt und Satzungszwecke des Vereins fördert. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied Satzung und Finanzordnung an.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Tod,
b) durch schriftlich erklärten Austritt gegenüber dem Vorstand,
c) durch Ausschluss mittels Beschluss der Mitgliederversammlung.

Als Ausschließungsgründe gelten:

a) die Unvereinbarkeit des Verhaltens mit den Interessen und Zielen des Vereins,
b) ein Beitragsrückstand von einem Jahr ohne Grund und trotz zwischenzeitlicher Mahnung und Abmahnung.

Über den Ausschluss ist nach Anhörung des Mitgliedes zu den Vorwürfen in der Mitgliederversammlung zu beschließen. Der Beschluss ist dem Mitglied unverzüglich zuzustellen. Bei Beendigung seiner Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch am Vereinsvermögen. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Kontaktbeauftragten.

§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfer,
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c) die Verwendung der Vereinsmittel,
d) die Ausschließung eines Mitgliedes,
e) die Veränderung der Satzung und der Finanzordnung,
f) die Auflösung des Vereins.


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe des Entwurfs der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich erfolgen.
Jedes Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung einzubringen, über die mit einfacher Mehrheit entschieden wird.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll in schriftlicher Form anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss den Mitgliedern zugänglich sein. Einwände können innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
b) aufgrund Mehrheitsbeschluss der Vorstandsmitglieder oder
c) auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder.

§ 8 Vorstand
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln und geheim mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für die verbleibende Amtszeit eine Nachwahl vorgenommen werden.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, d.h. jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens dreimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift anzufertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter.

§ 9 Vertretungs- Vollmacht
Die gerichtliche sowie außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Vorsitzender und Schatzmeister erhalten Einzelbefugnis für das Vereinskonto.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen. Der Vorstand kann hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen, um ihn von der Tagesarbeit zu entlasten und um Beratungs- und Betreuungsaufgaben der Mitglieder zu gewährleisten.

§ 10 Sicherung der Gemeinnützigkeit
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Bei Auflösung des Vereins oder Ausscheiden eines Mitgliedes besteht kein Anspruch gegenüber dem Verein.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins gemäß § 2 der Satzung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, damit die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinn nicht beeinträchtigt wird.
Die Auflösung des Vereins bedarf eines mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschlusses der jährlichen oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere dem Vereinszweck verpflichtete steuerbegünstigte Körperschaft, die es zum Zwecke der Förderung des Heimatgedankens sowie des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes zu verwenden hat.

§ 12 Rechnungslegung und Revision
Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Finanzbericht aufzustellen.
Die jährliche Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes einen Rechnungsprüfer, der nicht Vereinsmitglied sein muss. Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluss zu überprüfen und der nächsten Mitgliederversammlung das Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen.

§ 13 Errichtung und Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 05.10.2004 errichtet. Sie tritt mit ihrer Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom gleichen Tag in Kraft.


Finanzordnung

§ 1 Inkraftsetzung, Änderung und Geltungsbereich
Die Finanzordnung gilt mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Sie kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
Die Finanzordnung regelt:

  • die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten,

  • die Verwaltung der finanziellen Mittel,

  • die Verfügungsbefugnisse über finanzielle Mittel,

  • die Prüfung der finanziellen Mittel

§ 2 Vereinsmittel
Der Verein finanziert seine Aufwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. 
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§ 3 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist festgelegt auf:

  • 1,50 Euro monatlich als Grundbeitrag,

  • 0,50 Euro monatlich für einen Ehepartner

  • 0,50 Euro für Mitglieder mit einem Einkommen unter 500,00 Euro.

§ 4 Zahlung des Beitrages
Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus halbjährlich mit 50 % zum 01.01. und 31.07. für das laufende Kalenderjahr fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist auf das bekannte Vereinskonto zu überweisen.

§ 5 Beitragsverwaltung
Der den Kassenbestand übersteigende Betrag aus Mitgliedsbeiträgen ist durch den Schatzmeister umgehend auf das entsprechende Vereinskonto einzuzahlen.

§ 6 Mittelverwaltung
Zu Zweck und Proportionen planmäßig zu verausgabender Mittel erarbeitet der Schatzmeister einen Finanzplan, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Der Finanzplan umfasst das Kalenderjahr.

§ 7 Buchführung
Konten, Bücher und Belege sind vom Schatzmeister anzulegen bzw. zu verwalten. Jede finanzielle Bewegung ist im Buchwerk festzuhalten. Der Nachweis durch entsprechende Belege ist lückenlos parallel zu führen.

§ 8 Barkasse
Die Barkasse ist mit 100,00 Euro vorzuhalten. Darüber hinaus verfügbare Mittel sind auf einem entsprechenden Vereinskonto zu deponieren.

§ 9 Verfügungsbefugnis
Auszahlungsbefugnisse über die Barkasse bei Einzelrechnungen bis 100,00 Euro hat der/die Schatzmeister/in. Die Bereitstellung finanzieller Mittel über 100,00 Euro bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden. Verfügungsbefugnis bezüglich der Konten haben der Schatzmeister und der Vorsitzende. Der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in erhalten Einzelvertretungsbefugnis für das Vereinskonto.

§ 10 Prüfung
Der Rechnungsprüfer/in hat die Kassenführung und Kontenbewegung des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, einmal im Jahr rechnerisch zu prüfen. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf das Prüfen eines ordentlichen Finanzgebarens und ordnungsgemäßer Kassen- und Belegführung. Über das Ergebnis ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Im Falle von Unkorrektheiten ist innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Erklärung vom Vorstand abzufordern. Protokoll und Erklärung sind allen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.

 

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