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Adlershofer Bürgerverein Cöllnische Heide e.V.
Der Verein
Der Verein – 1991 gegründet, derzeit 30 Mitglieder – hat die Rechtsform
eines eingetragenen Vereins und dient als Körperschaft ausschließlich
und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO.
Der Verein ist seitens des Finanzamtes für Körperschaften als besonders
förderungswürdig und gemeinnützig anerkannt und berechtigt,
Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs.1 EstDV auszustellen.
Post bitte an folgende Adresse schicken:
Andrea Kästner
Husstraße 150
12489 Berlin
Sitz des Vereins ist das
Kulturzentrum Alte Schule Adlershof
(Heimat-Stube des Ortschronisten, Hausbeirat)
Dörpfeldstraße 54-56 12489 Berlin
das dem Bezirksamt Treptow-Köpenick, Amt für Bildung, Kultur und Schule/Fachbereich Kultur untersteht.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes im weitesten Sinne.
Schwerpunkte der Vereinstätigkeit sind u.a.
die Pflege und aktive Förderung der Natur- und Heimatverbundenheit
durch heimatgeschichtliche Forschung und die Veröffentlichung ihrer
Ergebnisse durch regelmäßige Publikationen (Adlershofer Zeitung, mitgegründet 1994 vom Verein) und Vorträgen sowie Führungen des
Ortschronisten im Verein
der
aktive Schutz ökologisch bedeutsamer Flächen wie der Köllnischen Heide
durch jährliche Durchführung von Frühjahrs- und Herbstaktionen zur
Reinigung des Waldes in Zusammenarbeit mit dem Revierforstamt der
Berliner Forsten
das
Durchsetzen von Maßnahmen zur Lärmminderung und Senkung der
Schadstoffbelastung durch Schwerpunkterfassungen und Information der
Verantwortungsträger im kommunalen und städtischen Bereich (Mitarbeit
bei Lokale Agenda 21)
das Fördern und Koordinieren von sozialen Projekten durch Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit deren Trägern
das Unterstützen umwelt- landschafts- und denkmalschutzbezogener
Aktivitäten der öffentlichen Hand und gemeinnütziger Träger durch
Publikationen, Vorträge und Mitgestaltung von Ausstellungen
heimatgeschichtlicher Projekte (z.B. zum Ortsteiljubiläum 250 Jahre
Adlershof 2004, Förderverein Landschaftspark Johannisthal
Zusammenarbeit
mit kommunalen Behörden, Organisationen, Vereinen, Verbänden und
Einrichtungen, die ebenfalls gemeinnützig sind und dem Zweck des
Vereins nahe stehen. (z.B. Sozialer Arbeitskreis Treptow,
Interessengemeinschaft Treptow-Köpenicker Bürgervereine und
–initiativen, Adlershofer Festkomitee, in denen der Verein Mitglied ist
und ständig durch mehrere Vertreter mitarbeitet)
Der Verein ist Veranstalter von kulturellen Veranstaltungen im Kulturzentrum Alte Schule
- Gesprächsreihen, in denen prominente Persönlichkeiten des gesellschaftlichen Lebens aus Politik und Kultur vorgestellt
werden. Der Verein veranstaltet Lesungen in der Stefan-Heym-Bibliothek Adlershof
- Adlershofer Buchpremiere.
Der Verein organisiert Bürgerversammlungen und Polittalks zusammen mit
dem Bezirksamt Treptow-Köpenick und den in der BVV vertretenen Parteien
und ihren Funktionsträgern.
Der Vorstand
Vorsitzender
Dr. Hans Erxleben
Stellv. Vorsitzende
Monika Becker
Schatzmeisterin
Andrea Kästner
Husstraße 150
12489 Berlin
Tel.: 67894738
andreakaestner@arcor.de
Kontaktbeauftragte
Regina Lorenz
Schriftführer
Jürgen Bresler
coellnische-heide-berlin@t-online.de

Beitrittserklärung
Ein Formular zur
Beitrittserklärung finden Sie hier.
Über die Höhe unserer Mitgliedsbeiträge können Sie sich in unserer
Finanzordnung (siehe Satzung) vorab
informieren.
Kontoverbindung
Adlershofer Bürgerverein -
Cöllnische Heide e.V.
Kontonummer 760674200
BLZ 100 700 24
Deutsche Bank

Satzung
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein führt den Namen Adlershofer Bürgerverein Cöllnische Heide
e.V. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist
in das Vereinsregister des für den Sitz des Vereins zuständigen
Amtsgerichtes eingetragen. Der Sitz des Vereins ist in Berlin. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch übermäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch
neutral und unabhängig.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens, des Umwelt-,
Landschafts- und Denkmalschutzes im weitesten Sinne.
Schwerpunkte der Tätigkeit des Vereins sind unter anderem
die Pflege und aktive Förderung
der Natur- und Heimatverbundenheit, z.B. durch heimatgeschichtliche
Forschung und zeitnahe Veröffentlichung ihrer Ergebnisse durch
Publikationen und Vorträge;
der aktive Schutz ökologisch
bedeutsamer Flächen,
z.B. durch Organisation und Bildung von Kinder- und
Jugendumweltgruppen sowie Durchführung von Frühjahrs- und
Herbstaktionen zur Reinigung des Waldes;
das Durchsetzen von Maßnahmen
zur Lärmminderung und Senkung der Schadstoffbelastung, z.B. durch
Schwerpunkterfassung, Systematisierung und Information der
Verantwortungsträger;
das Fördern und
Koordinieren von gemeinnützigen ökologischen und sozialen
Projekten, z.B. durch Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit
deren Trägern;
das Verbreiten von
Kenntnissen über die historische und jüngste Entwicklung der Flora
und Fauna im Land Berlin, z.B. durch Erfassen vorhandener Quellen
und Kenntnisse sowie deren öffentlichkeitswirksame Darstellung in
Ausstellungen, Foren und Publikationen;
die Einflussnahme auf
umweltbezogenes Erziehungswesen, z.B. durch praktische Unterstützung
öffentlich-rechtlicher oder gemeinnütziger Erziehungsträger u.a.
durch Exponate oder Fachvorträge in Kinder-, Schul- und
Jugendeinrichtungen;
das Unterstützen
umwelt-, landschafts- und denkmalsschutzschutzbezogener Aktivitäten
der öffentlichen Hand und gemeinnütziger Träger, z.B. durch
Bereitstellung geeigneter Exponate für Ausstellungen, Fachvorträge,
Publikationen oder Patenschaften über geeignete Projekte
heimatgeschichtlicher Forschung
Die Tätigkeit des Vereins
ist darauf gerichtet, die Initiativen seiner Mitglieder, der Bürger,
gemeinnütziger Organisationen und kommunaler Einrichtungen, die der
Entwicklung des Vereinszwecks dienen, zu fördern. Konkrete, auf die
Verwirklichung der Vereinsziele orientierten Projekte und Maßnahmen zu
ihrer Umsetzung werden in den Basisgruppen festgelegt. Bei der Umsetzung
dieser Maßnahmen arbeitet der Verein eng zusammen mit den zuständigen
kommunalen Behörden und Einrichtungen, die auch auch gemeinnützig
sind. Der Verein kann bei Beibehaltung seiner Gemeinnützigkeit und
juristischen Selbständigkeit zum Durchsetzen des Vereinszwecks Fach-
und Dachverbänden beitreten. Der Verein sucht und pflegt die überregionale
Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen und
Organisationen, die dem Gegenstand der Vereinstätigkeit nahe stehen.
§ 3 Aufbringung der Vereinsmittel
Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins werden durch
Mitgliedsbeiträge, Spenden und zweckgebundene Fördermittel
aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine
Zuwendungen für die Vereinstätigkeit aus den Vereinsmitteln. Die
Verwaltung der Mittel und die Zuständigkeit ihrer Verwendung regelt die
Finanzordnung.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Personen werden, welche
die Ziele des Vereins unterstützt und Satzungszwecke des Vereins fördert.
Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied Satzung und
Finanzordnung an.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Über
die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod,
b) durch schriftlich erklärten Austritt gegenüber dem Vorstand,
c) durch Ausschluss mittels Beschluss der Mitgliederversammlung.
Als Ausschließungsgründe
gelten:
a) die Unvereinbarkeit des Verhaltens mit den Interessen und Zielen des
Vereins,
b) ein Beitragsrückstand von einem Jahr ohne Grund und trotz
zwischenzeitlicher Mahnung und Abmahnung.
Über den Ausschluss ist nach Anhörung des Mitgliedes zu den Vorwürfen
in der Mitgliederversammlung zu beschließen. Der Beschluss ist dem
Mitglied unverzüglich zuzustellen. Bei Beendigung seiner Mitgliedschaft
hat das Mitglied keinen Anspruch am Vereinsvermögen. Personen, die sich
um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen
Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter,
dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Kontaktbeauftragten.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Sie
beschließt insbesondere über:
a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und
Rechnungsprüfer,
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c) die Verwendung der Vereinsmittel,
d) die Ausschließung eines Mitgliedes,
e) die Veränderung der Satzung und der Finanzordnung,
f) die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung
unter Bekanntgabe des Entwurfs der Tagesordnung einberufen. Die
Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich
erfolgen.
Jedes Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge auf
Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung einzubringen, über die mit
einfacher Mehrheit entschieden wird.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse
über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll in schriftlicher Form
anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll
muss den Mitgliedern zugänglich sein. Einwände können innerhalb eines
Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist,
erhoben werden.
§ 7 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen,
a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
b) aufgrund Mehrheitsbeschluss der Vorstandsmitglieder oder
c) auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder.
§ 8 Vorstand
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt
werden. Die Wahl erfolgt einzeln und geheim mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist
zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für
die verbleibende Amtszeit eine Nachwahl vorgenommen werden.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands
vertreten, d.h. jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen
er mindestens dreimal jährlich zusammentritt und über die eine
Niederschrift anzufertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von
einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch
den Stellvertreter.
§ 9 Vertretungs- Vollmacht
Die gerichtliche sowie außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt
durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Vorsitzender und Schatzmeister
erhalten Einzelbefugnis für das Vereinskonto.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind den Mitgliedern alsbald
mitzuteilen. Der Vorstand kann hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen,
um ihn von der Tagesarbeit zu entlasten und um Beratungs- und
Betreuungsaufgaben der Mitglieder zu gewährleisten.
§ 10 Sicherung der Gemeinnützigkeit
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie
haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Bei Auflösung des Vereins
oder Ausscheiden eines Mitgliedes besteht kein Anspruch gegenüber dem
Verein.
§ 11 Satzungsänderung und
Auflösung
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins gemäß
§ 2 der Satzung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt
zwecks Bestätigung vorzulegen, damit die Gemeinnützigkeit des Vereins
im steuerrechtlichen Sinn nicht beeinträchtigt wird.
Die Auflösung des Vereins bedarf eines mit 2/3-Mehrheit gefassten
Beschlusses der jährlichen oder der außerordentlichen
Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere dem Vereinszweck verpflichtete steuerbegünstigte Körperschaft,
die es zum Zwecke der Förderung des Heimatgedankens sowie des Umwelt-,
Landschafts- und Denkmalschutzes zu verwenden hat.
§ 12 Rechnungslegung und
Revision
Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung für das vergangene Geschäftsjahr
den Jahresabschluss und den Finanzbericht aufzustellen.
Die jährliche Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes
einen Rechnungsprüfer, der nicht Vereinsmitglied sein muss. Der
Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluss zu überprüfen und der nächsten
Mitgliederversammlung das Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen.
§ 13 Errichtung und
Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 05.10.2004 errichtet. Sie tritt mit ihrer
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom gleichen Tag in Kraft.

Finanzordnung
§ 1 Inkraftsetzung, Änderung
und Geltungsbereich
Die Finanzordnung gilt mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Sie kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
Die Finanzordnung regelt:
-
die Höhe des
Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten,
-
die Verwaltung der
finanziellen Mittel,
-
die Verfügungsbefugnisse
über finanzielle Mittel,
-
die Prüfung der
finanziellen Mittel
§ 2 Vereinsmittel
Der Verein finanziert seine Aufwendungen aus Mitgliedsbeiträgen,
Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen. Die Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie
haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist festgelegt auf:
1,50 Euro monatlich als Grundbeitrag,
0,50 Euro monatlich für einen Ehepartner
0,50 Euro für Mitglieder mit einem Einkommen unter 500,00 Euro.
§ 4 Zahlung des Beitrages
Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus halbjährlich mit 50 % zum 01.01. und
31.07. für das laufende Kalenderjahr fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist
auf das bekannte Vereinskonto zu überweisen.
§ 5 Beitragsverwaltung
Der den Kassenbestand übersteigende Betrag aus Mitgliedsbeiträgen ist
durch den Schatzmeister umgehend auf das entsprechende Vereinskonto
einzuzahlen.
§ 6 Mittelverwaltung
Zu Zweck und Proportionen planmäßig zu verausgabender Mittel
erarbeitet der Schatzmeister einen Finanzplan, der von der
Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Der Finanzplan umfasst das
Kalenderjahr.
§ 7 Buchführung
Konten, Bücher und Belege sind vom Schatzmeister anzulegen bzw. zu
verwalten. Jede finanzielle Bewegung ist im Buchwerk festzuhalten. Der
Nachweis durch entsprechende Belege ist lückenlos parallel zu führen.
§ 8 Barkasse
Die Barkasse ist mit 100,00 Euro vorzuhalten. Darüber hinaus verfügbare
Mittel sind auf einem entsprechenden Vereinskonto zu deponieren.
§ 9 Verfügungsbefugnis
Auszahlungsbefugnisse über die Barkasse bei Einzelrechnungen bis 100,00
Euro hat der/die Schatzmeister/in. Die Bereitstellung finanzieller
Mittel über 100,00 Euro bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden bzw.
stellvertretenden Vorsitzenden. Verfügungsbefugnis bezüglich der
Konten haben der Schatzmeister und der Vorsitzende. Der/die Vorsitzende
und der/die Schatzmeister/in erhalten Einzelvertretungsbefugnis für das
Vereinskonto.
§ 10 Prüfung
Der Rechnungsprüfer/in hat die Kassenführung und Kontenbewegung des
Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, einmal im Jahr
rechnerisch zu prüfen. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf das Prüfen
eines ordentlichen Finanzgebarens und ordnungsgemäßer Kassen- und
Belegführung. Über das Ergebnis ist ein schriftliches Protokoll
anzufertigen. Im Falle von Unkorrektheiten ist innerhalb von 14 Tagen
eine schriftliche Erklärung vom Vorstand abzufordern. Protokoll und
Erklärung sind allen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.
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